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Urheberrecht Schranken im Unterricht - und die Nutzung von Creative Commons (Handout zur Fortbildung - kein Anspruch auf Vollständigkeit)

Themen

Das Urheberrecht - Was wird geschützt?

Schranken des Urheberrechts - Was und wie darf ich ein Werk ohne Zustimmung des Rechteinhabers benutzen?

Creative Commons

Urheberrecht

Das Urheberrecht bezeichnet zunächst das subjektive und absolute Recht auf den Schutz geistigen Eigentums in ideeller und materieller Hinsicht.

Viele unterschiedliche Werke können urheberrechtlich geschützt werden. Dazu zählen beispielsweise:

  • Audiovisuelle Werke wie TV-Sendungen, Filme und Online-Videos
  • Tonaufnahmen und Kompositionen
  • Schriftliche Werke wie Vorträge, Artikel, Bücher und Kompositionen
  • Visuelle Werke wie Gemälde, Poster und Werbung
  • Videospiele und Computersoftware
  • Bühnenwerke wie Theaterstücke und Musicals

Es können auch Werkteile geschützt sein. Dazu gilt, dass jeder Werkteil für sich betrachtet hinreichend individuell sein und die Merkmale eines Werkes besitzen muss.

Einzelne Töne/Sounds sind nicht schutzwürdig, eine Abfolge von Tönen allerdings schon. (DaDaDaDiDa)

Ist folgender Text auch geschützt?

Dieses Album kommt, weil ihr wieder Ansagen braucht Fuck mich ab und ich stopfe dir 'ne Pumpgun ins Maul Dreißig Kilo auf dem Rücksitz, Schlampe JBG 3, keine 08/15-Bande [Kollegah & Farid Bang, "0815"]

Wie entsteht ein Urheberrecht?

  • Das Werk entsteht automatisch, ein spezielles Zeichen wie (c) ist nicht notwendig. Voraussetzung ist allerdings ein gewisses Maß an Individualität muss sich in gestalterischer Schöpfungshöhe des Werkes widerspiegeln (§2 Abs.2 UrhG)
  • Ein Tafelbild erreicht diese Schöpfungshöhe nicht :-)
  • Das Urheberrecht erlischt 70Jahre nach dem Tod. Es wird dann gemeinfrei.
  • Die Bearbeitung gemeinfreier Werke kann neue Urheber schaffen

Nutzung fremder Werke - was ist wann erlaubt?

  • Mit Genehmigung oder Lizenz vom Rechteinhaber
  • Unter richtiger Verwendung einer Creative-Commons-Lizenz (cc)
  • Nach gesetzlichen Regelungen ("Schrankenregelungen"):
  • -> Zitatrecht (§51 UrhG)
  • -> Unterricht und Lehre (§60a UrhG)
  • -> Wissenschaftliche Forschung (§60c UrhG)

Schrankenregelung für den Unterricht

Als alleiniger Inhaber der Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechte – zu denen unter anderem auch das Vervielfältigungsrecht zählt – kann der Urheber über die Verwendung seines Werkes bestimmen. Allerdings können diese Rechte zugunsten der Allgemeinheit beschränkt werden.

  • Vorübergehende Vervielfältigungen
  • Sammlungen für den Unterrichts- und Schulgebrauch
  • Zitatrecht
  • Öffentliche Wiedergabe bei Veranstaltungen an Schulen
  • Öffentliche Zugänglichmachung für den Unterricht
  • Wichtig: Pflicht der Quellenangabe!

§60a UrhG: Unterricht und Lehre

Die öffentliche Zugänglichmachung ist nur mit Einwilligung der Berechtigten zugelasen. Ausnahme für den Unterricht (und Forschung). Die Zustimmung der Rechteinhaber wird hingegen bei Schul- und Lehrbüchern sowie Noten benötigt (siehe "Fotokopiervertag").

§60b UrhG - Unterrichts- und Lehrmedien

§60b regelt die Erstellung von Sammlungen zum Unterrichtsgebrauch. Demnach dürfen Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien für solche Sammlungen bis zu 10 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen. §60a (2) und (3) sind entsprechend anzuwenden. Sammlungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken an Bildungseinrichtungen mit entsprechender Kennzeichnung zur Veranschaulichung in Unterricht angewandt werden.

Urheberrecht erlaubt in Schule:

  • Printmedien in Klassenstärke für Unterricht und Prüfung zu kopieren
  • Aber:
  • Aus allen Werken, zu denen unter anderem Sachbücher und belletristische Romane zählen dürfen Lehrer bis zu 15% kopieren. (Dies gilt pro Werk für jeweils ein Schuljahr und Klasse).
  • Kleine Werke (bis zu 25 Seiten) dürfen vollständig vervielfältigt werden
  • Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen dürfen Schüler*innen zur Verfügung gestellt werden
  • Texte und Abbildungen aus Tageszeitungen oder Zeitschriften sind ohne weiteres nicht erlaubt. (Hier kann man sich auf das Zitatrecht berufen)
  • Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift dürfen vollständig zugänglich gemacht werden.

§60a (3) regelt die Einschränkungen. Somit sind nicht erlaubt (Aber: "Fotokopiervertrag")

  • Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,
  • Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie
  • Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.

"Fotokopiervertrag"

Neue Regeln seit Juli 2018

Die Bundesländer haben sich mit den Verwertungsgesellschaften WORT, Bild-Kunst, sowie Musikedition auf neue Regeln geeinigt. Demnach dürfen Lehrer*innen:

  • Werke zu Unterrichtszwecken dürfen im Umfang von maximal 15 Prozent, jedoch höchstens im Umfang von 20 Seiten je Werk, analog und digital vervielfältigt werden – pro Schuljahr und Schulklasse.
  • Kopien und Scans dürfen immer nur dem eigenen Unterrichtsgebrauch einer Lehrkraft, einschließlich der Unterrichtsvor- und -nachbereitung, dienen.
  • Schulbücher dürfen somit niemals vollständig vervielfältigt werden.
  • Lehrkräfte dürfen Scans digital oder als Ausdruck an ihre Schüler weitergeben. Sie dürfen sie über PCs, Whiteboards und/oder Beamer wiedergeben und im jeweils erforderlichen Umfang speichern, wobei Zugriffe Dritter durch effektive Schutzmaßnahmen verhindert werden müssen.
  • Dies gilt für alle Lehrkräfte an öffentlichen (staatlichen oder kommunalen) sowie an privaten Schulen im Sinne der Schulgesetze der Länder sowie an den Schulen des Gesundheitswesens.

Sonderfall: Druckerzeugnisse aus sonstigen Publikumszeitungen - gelöst?

  • Grundsätzlich: Nur bis max. 15% eines Artikels zulässig (§60a Abs.1, UrhG)
  • ABER: Gesamtvertrag zwischen KMK und PMG (Presse-Monitor GmbH) kurz vor Abschluss (Ende 2018), bis dahin gilt: Duldungsvereinbarung
  • Auch ganze Artikel aus Zeitungen und Zeitschriften können bis auf Weiteres für unterrichtliche Zwecke eingesetzt werden.

Filme im Unterricht

Auch Filme dürfen nur zu 15% der Gesamtlänge gezeigt werden. (Kurzfilme unter 5min dürfen zu 100% gezeigt werden.) Sie dürfen diese 15 Prozent des Films speichern, vorführen und in digitalen Lernplattformen verwalten. Der Staat vergütet diese Nutzung den Rechteinhabern gegenüber pauschal über Verwertungsgesellschaften. Einige wichtige Dinge gilt es aber zu beachten:

  • Explizite Lehrfilme oder andere Lehrmedien sind von dieser Regelung ausgenommen
  • Sie müssen das Filmmaterial aus legaler Quelle bezogen haben
  • Sie dürfen keinen Kopierschutz überwinden

Begriff der Öffentlichkeit

Thomas Tegethoff, Jurist im Ministerium für Schule und (Weiter)bildung NRW, 2011

Darf ich Musikvideos bei YouTube herunterladen?

Grundsätzlich ja. Wer YouTube-Videos nur für den privaten Gebrauch herunterlädt, muss vom Urheberrecht her nichts befürchten. Ob man für das Herunterladen eine bestimmte Software einsetzt, eine Erweiterung für den Browser verwendet oder auf eine Webseite geht, macht dabei keinen Unterschied. Beim Herunterladen wird zwar eine Kopie auf dem eigenen Rechner angelegt, diese fällt aber unter die Privatkopieregelung – eine Ausnahmeregel, nach der Kopien für einen selbst, in der Familie und im Freundeskreis erlaubt sind. Das Herunterladen von Musik bei YouTube ist also vergleichbar mit dem privaten Mitschneiden am Radio früher. Die heruntergeladenen Videos darf man aber nicht wieder „öffentlich zugänglich machen”, also zum Beispiel erneut bei YouTube oder einer anderen Plattform hochladen.
Allerdings gibt es noch die Nutzungsbedingungen von YouTube. Dort steht (Stand November 2016), dass man Videos nur streamen (also direkt über YouTube anschauen), nicht aber ohne Genehmigung herunterladen darf. Solche Nutzungsbedingungen gelten in Deutschland nur dann, wenn man ihnen vor der Benutzung zugestimmt hat. Wer also kein Benutzerkonto bei YouTube angelegt und dabei ein Häkchen unter die Bedingungen gesetzt hat, für den gelten sie nicht – auch wenn dort anderes steht.

Quelle: Klicksafe.de (Letzter Aufruf: 27.06.2018)

Creative Commons

US-amerikanische Non-Profit Organisation, die es Urhebern ermöglicht, Werke einfach und ohne Kosten zu lizenzieren.

einfaches und verständliches Lizenzsystem, das auf Symbolen und Symbolketten aufgebaut ist um die Bedingungen der Nutzung von Werken zu erläutern.

Einzelne Lizenzen der Creative Commons sind beliebig kombinierbar. Dadurch entstehen strenge bzw. offene Nutzungsbedingungen.

Created By
Philipp Wartenberg
Appreciate

Credits:

Erstellt mit Bildern von LisetteBrodey - "railroad crossing railroad crossing sign sign caution" • pvdv63 - "train railway crossing railway line road transport" • Bernard Hermant - "untitled image"

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